Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Transportgestellen und Spannlatten

(Stand: 1. Oktober 2021) 

  1. Anwendungsbereich
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Gestellbedingungen“) gelten für die Nutzung von Mehrweg-Transportgestellen und Spannlatten durch Kunden der Scheuten Glastechnik Heiden GmbH bzw. mit Scheuten Glastechnik Heiden GmbH im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend zusammen „Scheuten“ genannt). Die Gestellbedingungen gelten ergänzend zu den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen“ von Scheuten, die unter www.scheuten.com verfügbar sind.

  2. Zulässige Nutzung der Gestelle und Spannlatten
    Die dem Kunden nach Maßgabe dieser Gestellbedingungen zur Verfügung gestellten Mehrweg-Transportgestelle (Glasgestelle, G-Gestelle, Megagestelle) nebst Spannlatten sowie Container (nachfolgend zusammen die „Gestelle“ oder einzeln ein „Gestell“ genannt) verbleiben stets im Eigentum von Scheuten. Der Kunde verpflichtet sich, seine eigenen Kunden und sonstige Dritte (zum Beispiel Rechtsnachfolger etc.) stets darüber in Kenntnis zu setzen, dass Scheuten Eigentümerin der Gestelle ist. Der von Scheuten dem Kunden ausgehändigte Lieferschein gilt als Nachweis für den Empfang der Gestelle durch den Kunden. Die Gestelle sind ausschließlich bestimmt für den Transport und die Lagerung des von Scheuten an den Kunden gelieferten Glases. Eine anderweitige Nutzung der Gestelle (zum Beispiel für die Lagerung oder den Transport anderer Materialien als Glas oder für den Weitertransport des Glases bzw. der weiteren Verarbeitung des Glases durch den Kunden) ist ausdrücklich untersagt, es sei denn, Scheuten hat der durch den Kunden beabsichtigten Verwendung der Gestelle vorab schriftlich zugestimmt. Das Anheben eines Glasbocks ist verboten!

  3. Haftung, Gefahrübergang
    (1) Für Schäden oder den Verlust von Gestellen haftet der Kunde gegenüber Scheuten nach den gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn er weist nach, dass die Schäden an den Gestellen bereits bei der Auslieferung bzw. Abholung der Gestelle durch den Kunden vorhanden waren.
    (2) Mit der Abholung der Gestelle beim Kunden durch Scheuten oder einen von Scheuten beauftragten Transportführer – gleichgültig ob dieser von Scheuten oder dem Kunden beauftragt wurde – zum Zwecke der Rückgabe der Gestelle an Scheuten geht die Gefahr auf Scheuten über. Unabhängig von einer Abholung der Gestelle durch Scheuten bzw. Übergabe der Gestelle an den Transportführer durch den Kunden geht die Gefahr auf Scheuten spätestens 14 Tage nach erfolgter schriftlicher Meldung des Kunden, dass die Gestelle zur Abholung bereit stehen (so genannte „Freimeldung“ des Kunden nach Maßgabe von Ziffer 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen), über.

  4. Nutzungszeitraum; Rückgabeverpflichtung des Kunden
    (1) Glasgestelle und G-Gestelle werden dem Kunden für einen Zeitraum von 30 Tagen nach dem jeweiligen Lieferdatum unentgeltlich zur Verfügung gestellt (nachfolgend „Nutzungszeitraum“ genannt). Für Container und Megagestelle zahlt der Kunde während des Nutzungszeitraums eine Gebühr gemäß Ziffer 5 dieser Gestellbedingungen. Der Kunde hat die Gestelle spätestens am letzten Tag des Nutzungszeitraums nach Maßgabe von Ziffer 6 dieser Gestellbedingungen freizumelden bzw. an Scheuten zurückzugeben (nachfolgend „Rückgabeverpflichtung" genannt).
    (2) Der Nutzungszeitraum beginnt – unabhängig von etwaigen Änderungen des zwischen den Parteien vereinbarten Liefertermins und unabhängig von der tatsächlichen Überlassung der Gestelle an den Kunden – spätestens 30 Tage nach dem ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarten Liefertermin zu laufen.
    (3) Falls der Kunde die Gestelle nicht spätestens am letzten Tag des Nutzungszeitraums an Scheuten zurückgegeben hat bzw. nach Maßgabe von Ziffer 6 dieser Gestellbedingungen freigemeldet hat, befindet sich der Kunde mit seiner Rückgabeverpflichtung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch Scheuten bedarf. Der Verzug des Kunden endet mit Rückgabe der Gestelle bzw. Freimeldung des Kunden nach Maßgabe von Ziffer 6 dieser Gestellbedingungen, wenn die Gestelle im Zeitpunkt der Freimeldung tatsächlich frei sind und abgeholt werden können.

Gebühren; Schadenspauschalen
(1) Während des Nutzungszeitraums schuldet der Kunde folgende Gebühren für die Nutzung von Containern und Megagestellen:

  • Für Container EUR 3,00 pro Kalendertag;
  • Für Megagestelle EUR 10,00 pro Kalendertag.

 (2) Für den Fall, dass sich der Kunde mit seiner Rückgabeverpflichtung nach Ziffer 3 dieser Gestellbedingungen in Verzug befindet, berechnet Scheuten dem Kunden eine Schadenspauschale (§§ 339 ff. BGB) nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

  • für Glasgestelle: EUR 2,00 pro Kalendertag ab dem 31. Tag der Überlassung bis zum Tag der Freimeldung durch den Kunden, höchstens jedoch den unter Ziffer 3 aufgeführten Betrag;
  • für G-Gestelle: EUR 3,25 pro Kalendertag ab dem 31. Tag der Überlassung bis zum Tag der Freimeldung durch den Kunden, höchstens jedoch den unter Ziffer 3 aufgeführten Betrag.
  • für Container: EUR 3,00 pro Kalendertag ab dem 31. Tag der Überlassung bis zum Tag der Freimeldung durch den Kunden, höchstens jedoch den unter Ziffer 3 aufgeführten Betrag.
  • für Megagestelle: EUR 10,00 pro Kalendertag ab dem 31. Tag der Überlassung bis zum Tag der Freimeldung durch den Kunden, höchstens jedoch den unter Ziffer 3 aufgeführten Betrag.

Als Tag der Überlassung der Gestelle an den Kunden gilt derjenige Tag, an dem die Gestelle dem Kunden tatsächlich überlassen wurden. Die Regelungen in Ziffer 11 dieser Gestellbedingungen bleiben unberührt. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass Scheuten tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist als die dem Kunden in Rechnung gestellte Schadenspauschale. Ebenso ist Scheuten berechtigt, einen über die Schadenspauschale hinausgehenden Schaden geltend zu machen (§ 340 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine etwaig fällige Schadenspauschale wird dem Kunden monatlich in Rechnung gestellt.
(3) Hat der Kunde ein Gestell innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Nutzungszeitraums nicht an Scheuten zurückgegeben bzw. nach Maßgabe von Ziffer 6 dieser Gestellbedingungen freigemeldet oder kommt dem Kunden ein Gestell abhanden, hat er wegen Nichterfüllung der ihm obliegenden Rückgabeverpflichtung die folgenden Maximalbeträge – zusätzlich zu der von dem Kunden gegebenenfalls bereits nach Ziffer 5(1) dieser Gestellbedingungen verwirkten Schadenspauschale – verwirkt (§§ 339, 341 BGB):

  • EUR 300,00 pro Glasgestell;
  • EUR 600,00 pro G-Gestell;
  • EUR 1.500,00 pro Container;
  • EUR 1.500,00 pro Megagestell.

Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass Scheuten tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist als die dem Kunden gemäß Ziffer 5(2) dieser Gestellbedingungen in Rechnung gestellten Maximalbeträge. Ebenso ist Scheuten berechtigt, einen über die Maximalbeträge hinausgehenden Schaden geltend zu machen (§ 340 Abs. 2 Satz 2 BGB).
(4) Es wird klargestellt, dass die Gestelle auch für den Fall, dass ein Gestell 5 Monate nach Ablauf des Nutzungszeitraums noch nicht an Scheuten zurückgegeben bzw. freigemeldet worden sein sollte, stets im Eigentum von Scheuten verbleiben.
(5) Für den Fall, dass Gestelle nach Zahlung des Maximalbetrags an Scheuten in unbeschädigtem Zustand zurückgegeben werden sollten, wird dem Kunden der gezahlte Maximalbetrag abzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von EUR 150,00 erstattet.
(6) Sämtliche Gebühren, einschließlich etwaiger Schadenspauschalen, werden dem Kunden zum Ende des jeweiligen Kalendermonats in Rechnung gestellt und sind ohne Abzug sofort fällig. Die Einräumung eines Zahlungsziels bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Im Verzugsfalle schuldet der Kunde Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB).

  1. Freimeldung
    (1) Der Kunde ist verpflichtet, die überlassenden Gestelle unverzüglich freizuschaffen. Der Kunde hat Scheuten schriftlich, über die von Scheuten zur Verfügung gestellte App „Scheuten Returns“ (steht für iOS und Android zur Verfügung), per Telefax (+49 2867 979-255) oder per E-Mail (emballage@scheuten.com) darüber zu informieren, dass er die Gestelle freigeschafft hat („Freimeldung“) oder hierzu das diesen Gestellbedingungen beigefügte Freimeldungsformular vollständig ausgefüllt an Scheuten zu übermitteln. Unvollständig ausgefüllte Freimeldungsformulare werden von Scheuten nicht akzeptiert.
    (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Gestelle bis zur Rückgabe bzw. Abholung durch Scheuten gegen Beschädigung bzw. Abhandenkommen zu schützen.
    (3) Jedes Gestell kann nur einmal freigemeldet werden. Der Tag, an dem Scheuten die Freimeldung des Kunden nach Maßgabe dieser Ziffer 6 zugeht, ist der letzte Tag, für den dem Kunden eine etwaige Schadenspauschale nach Maßgabe von Ziffer 4 (1) dieser Gestellbedingungen in Rechnung gestellt wird.

  2. Abholverpflichtung
    Scheuten ist verpflichtet, die ordnungsgemäß freigemeldeten Gestelle innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der ordnungsgemäßen Freimeldung bei der im Freimeldungsformular oder per E-Mail oder Telefax angegebenen Abholadresse gleich Lieferadresse oder Lageradresse, während der üblichen Geschäftszeiten, abzuholen.

  3. Vergeblicher Abholversuch nach Freimeldung
    Für den Fall, dass die von dem Kunden freigemeldeten Gestellen an der angegebenen Abholadresse nicht abgeholt werden können (z.B. weil die Gestelle an der angegebenen Abholadresse nicht vorhanden bzw. erreichbar sein sollten bzw. die Gestelle, anders als mitgeteilt, nicht frei sind) ist Scheuten berechtigt, dem Kunden für den vergeblichen Abholversuch eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 75,00 (zzgl. USt.) in Rechnung zu stellen. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass Scheuten tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist als die dem Kunden in Rechnung gestellte Kostenpauschale. Ebenso ist Scheuten berechtigt, einen über die Kostenpauschale hinausgehenden Schaden geltend zu machen (§ 340 Abs. 2 Satz 2 BGB).

  4. Informationsrechte des Kunden
    Scheuten stellt dem Kunden eine Aufstellung der überlassenen Gestelle unter Angabe der Gestellnummer, Lieferanschrift und Lieferdatum zur Verfügung.

  5. Technischer Zustand der Gestelle
    Der Kunde hat die Gestelle bei Überlassung zu untersuchen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Scheuten hiervon unverzüglich (spätestens innerhalb von 7 Tagen) schriftlich Anzeige zu machen. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die Gestelle sogfältig zu behandeln und Beschädigungen während der Überlassung bestmöglich zu vermeiden. Für etwaige durch den Kunden verursachte Schäden haftet der Kunde nach Maßgabe von Ziffer 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  6. Rechtswahl und Gerichtsstand
    (1) Für diese Gestellbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Scheuten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts sowie des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

  7. Salvatorische Klausel
    (1) Sind einzelne Bestimmungen dieser Gestellbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
    (2)  Den Vertragsparteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Vertragsparteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit §139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nichtigen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Vertragsparteien gewollten am nächsten kommt.