Bedingungen

Achtung:
Für Glasbestellungen ab den 1. Oktober 2019 gelten unsere neue Gestellbedingungen >>

1. Gerechte Benutzungsprovision
Gestelle dürfen ausschließlich zum Transportieren von Glas vom Herstellungsort zu der vom Kunden angegebenen Lieferadresse verwendet werden. Die Verwendung von Gestelle zum Lagern oder Transportieren von Glas, das nicht vom Glashersteller geliefert wurde, ist nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Lieferanten/Herstellers möglich. Als diejenige Person, die direkt vom Hersteller kauft, haftet der Kunde im Fall von Missbrauch.

2. Haftpflicht
Die Haftpflicht des Kunden beginnt ab dem Lieferdatum bis hin zu maximal 14 Kalendertagen nach der Mitteilung, dass die Gestelle entladen wurden und für die Abholung bereit stehen.

3. Rückgabegebührzeitraum
Der Zeitraum von 28 Kalendertagen, in dem Gestelle kostenlos verfügbar gemacht werden, gilt für die palettenweise Lieferung.

Es ist keine Rückgabegebühr fällig, wenn Gestelle innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablauf dieses Zeitraums als leer und bereit für die Abholung gemeldet werden. Wenn eine solche Meldung NACH Ablauf dieses Zeitraums (am 43. Tag) gemacht wird, muss eine Rückgabegebühr für den GESAMTEN Zeitraum (nach dem 29. Tag) gezahlt werden.

In einigen Ausnahmen kann bei gegenseitigem Einverständnis auf zu rechtfertigen Gründe ein anderer Zeitraum für eine separate Lieferung festgelegt werden.

Gestelle des Typs G sind von dieser Regelung ausgenommen. Bei diesen Gestelle beträgt der gebührenfreie Zeitraum 14 Kalendertage.

4. Rückgabegebühr
Die Rückgabegebühr beträgt € 2,00 pro Gestell und Kalendertag, außer im Fall der Gestellen des Typs G, bei denen die Rückgabegebühr € 3,25 pro Kalendertag beträgt.

5. Besitzrecht
Wenn sich herausstellt, dass ein Gestell nicht mehr auffindbar ist oder verloren gegangen ist, wird dem Kunden der Neuwert des Gestells in Rechnung gestellt und der Leihvertrag beendet. Dieser Punkt wird nach 365 Kalendertagen erreicht.
Der Hersteller verzichtet nicht auf das Besitzrecht. Wenn das Gestell zu einem späteren Zeitpunkt wieder auftauchen sollte, wird dies schriftlich festgehalten und der zuvor genannte Wert zurückerstattet. Der Hersteller behält sich das Recht vor, eine zusätzliche Rückgabegebühr zu veranschlagen.

6. Benachrichtigung, dass die entladene Gestelle für die Abholung bereit stehen
Die Benachrichtigung darüber, dass die entladene Gestelle für die Abholung bereit stehen, soll nur einmal schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular erfolgen. Dieses Formular muss vollständig ausgefüllt werden. Die Benachrichtigung wird rechtlich nur dann gültig sein, wenn das Formular an die vom Hersteller mitgeteilte Faxnummer gesendet wurde. Das Empfangsdatum des Faxes ist der letzte Tag des Zeitraums, auf dem die Rückgabegebühr beruht. Der Kunde kann keine Rechte in den Fällen geltend machen, in denen die Berichtsformulare nicht vollständig ausgefüllt wurden und/oder im Fall einer telefonischen Benachrichtigung. Die Benachrichtigung kann auch per E-Mail an diese Adresse gesendet werden.

7. Abholverpflichtung
14 Kalendertage nach der Benachrichtigung führt der Hersteller die Abholung der besagten Gestelle an den mitgeteilten Adressen durch, außer während allgemeiner Urlaubszeiten. Gelegentlich kann mit dem Hersteller auch ein kürzerer Zeitraum vereinbart werden.

8. Fehlgeschlagene Abholversuche
Für die Abholung bereite Gestelle müssen an dem angegebenen Abholort bereitgestellt werden und fertig zugänglich sein. Die Gestelle müssen deutlich vollständig leer sein. Falls sich an dem genannten Ort keine Gestelle befinden oder diese an einem unzugänglichen Punkt abgestellt wurden, gilt der Abholversuch als gescheitert und dem Kunden werden € 45,38 (ohne MwSt.) an Strafzuschlag in Rechnung gestellt. Wenn die Gestelle nicht vollständig leer sind, wird der Fahrer ihre Abholung kategorisch ablehnen; in diesem Fall gilt der Abholversuch als gescheitert und dem Kunden werden € 45,38 an Strafzuschlag in Rechnung gestellt. Dieser Artikel gilt nur, wenn die Gestelle innerhalb der normalen Arbeitszeiten abgeholt werden.

9. Inrechnungstellung der Rückgabegebühr
Die Rückgabegebühr wird mindestens einmal monatlich in Rechnung gestellt. Der Hersteller liefert eine möglichst transparente Rechnungsaufstellung und -überprüfungsplanung.

10. Statusbericht der Gestelle
Ein vom Kunden verwendeter und an der Lieferadresse ausgehängter Gestelleplan ist jede Woche herauszugeben.

Ein Lieferbeleg oder Versandschein, der zumindest die Anzahl an Gestelle und die entsprechenden Gestellenummern zeigt, ist bei jeder Lieferung und Abholung zu überreichen.

11. Zustand der Gestelle
Der Hersteller hat die Gestelle in gutem Zustand abzuliefern. Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde sorgfältig mit den Gestelle umgeht. Wenn es durch Unachtsamkeit des Kunden zu einer Beschädigung der Gestelle kommt, werden die aktuellen Reparaturkosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Wenn ein Gestell nicht mehr repariert werden kann oder sehr stark beschädigt ist, werden dem Kunden die Kosten für ein vergleichbares Gestell in Rechnung gestellt.

Gestelleschäden müssen auf dem Rückgabebeleg angegeben und bei der ersten Möglichkeit von dem Kunden bestätigt werden.

Gestelle müssen deutlich mit Name und Gestellnummer versehen werden.

12. Lieferverzögerung
Wenn der Kunde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem vereinbarten Lieferdatum bei der Lieferung um eine Verzögerung bittet, beginnt der Zeitraum für die Rückgabegebühr nicht später als 42 Kalendertage NACH dem zuletzt vereinbarten Lieferdatum.

13. Verzögerungen durch Frost und Urlaubszeiten
In den Fällen, in denen es zu einer Verzögerung von mindestens fünf aufeinander folgenden Tage offiziell wegen Frost oder wegen Urlaubszeiten gibt, wird keine Rückgabegebühr erhoben.